Rahmenbedingungen über die Bereitstellung des sensXPERT-Gesamtsystems
Stand: März 2024
§1 – Geltungsbereich
Diese Rahmenbedingungen gelten für die Bereitstellung des sensXPERT-Gesamtsystems durch die Netzsch Process Intelligence GmbH, Gebrüder-Netzsch-Straße 19, D-95100 Selb (nachfolgend als „NXP“ gezeichnet), welches dem Kunden zeitlich beschränkt auf die Laufzeit des Vertragsverhältnisses zur Nutzung überlassen wird. Diese Rahmenbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die Rahmenbedingungen gelten für die Überlassung des sensXPERT Gesamtsystems ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden, etwa in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als NXP der Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB hinweist und NXP der Geltung nicht ausdrücklich widerspricht.
Die Rahmenbedingungen gelten in der Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden, soweit nicht nachträglich eine dem Kunden mitgeteilte geänderte Fassung der Rahmenbedingungen wirksam geworden ist.
Die Rahmenbedingungen gelten auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte zwischen den Kunden und NXP, auch wenn dabei nicht nochmals ausdrücklich hierauf Bezug genommen wird.
Individuelle Vereinbarungen zwischen NXP und dem Kunden (gemeinsam nachfolgend als „Parteien“ bezeichnet) haben unbeschadet der weiteren Regelungen der Rahmenbedingungen Vorrang.
§2 – Definitionen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Vertrag die ihnen hier zugewiesene Bedeutung, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist:
(a) „Allgemeine Geschäftszeiten“ wie in § 16 Abs. 1 definiert
(b) „Edge Device“ bezeichnet die Hardwarekomponente des sensXPERT-Gesamtsystems. Das Edge Device wird dem Kunden als eine allgemeine Plug-and-Play-Lösung bereitgestellt. Etwaige Sensorik für die konkrete Einsatzumgebung ist nicht Gegenstand dieser Rahmenbedingungen und ist vom Kunden auf eigene Verantwortung zu beschaffen und zu nutzen;
(c) „Parteien“ bezeichnet NXP und den Kunden als Parteien dieser Geschäftsbeziehung;
(d) „Rohdaten“ bezeichnet Daten wie Maschinenparameter, Materialdaten und Werkzeugdaten, welche mittels der vom Kunden eingesetzten Sensorik über das Edge Device erfasst werden;
(e) „sensXPERT Cloud“ bezeichnet die über das Internet bereitgestellte Softwareumgebung als zentrales Interaktionstool mit dem Edge Device und der sensXPERT WebApp, insbesondere zur Visualisierung der erfassten und gespeicherten Rohdaten und zum Abgleich der Rohdaten an unterschiedlichen Standorten;
(f) „sensXPERT Gesamtsystem“ bezeichnet die aus dem Hardware-Modul „Edge Device“ und der sensXPERT-Software „sensXPERT WebApp“ und „sensXPERT Cloud“ zusammengesetzte Lösung, die beim Kunden zum Einsatz kommt;
(g) „sensXPERT WebApp“ bezeichnet die auf dem Edge Device vorinstallierte Software zum Auslesen der vom Kunden eingesetzten Sensoren und zur Auswertung der Rohdaten mittels eines KI-gestützten Algorithmus;
(h) „Software“ bezeichnet das Software-Modul der sensXPERT Hardware „sensXPERT WebApp“ zur Messung der Sensorendaten sowie die sensXPERT-Cloudumgebung „sensXPERT Cloud“ zur Auswertung der Sensordaten in dem jeweiligen Versionsstand.
(i) „Standort“ bezeichnet den Ort beim Kunden, an dem die Messgeräte als Hardware-Komponente des Kunden vorhanden sind;
(j) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Know-how, Zeichnungen, Spezifikationen, Quell- und Objektcodes von Software, Dokumentationen, Erfindungen, Forschungsergebnisse, Versuchs- oder Entwicklungsergebnisse, Preise, Geschäftsstrategien, Finanzdaten, Werbemethoden, Informationen über Personal, die eine Partei unter diesem Vertrag erhält oder von der diese Partei Kenntnis erlangt, sowie solche Informationen über eine Partei sowie über ihre jeweiligen Geschäfte und Angelegenheiten, welche als „geheim“, „vertraulich“ oder „im Eigentum stehend“ gekennzeichnet sind oder bei denen sich die Vertraulichkeit einem vernünftigen Geschäftsmann aus ihrer Natur, ihrem Gegenstand oder den sonstigen Umständen ergibt;
(k) „Updates“und„Upgrades“ bezeichnen Anpassungen der Softwareversion innerhalb der von NXP nach eigenem Ermessen durchgeführten Weiterentwicklung der Software. Ein Update ist eine Aktualisierung der Software innerhalb einer bestehenden Softwaregeneration zur Beseitigung von etwaigen Fehlern oder zur Verbesserung von bestehenden Funktionalitäten, wobei die Versionsnummer nicht steigt (z.B. Update von 1.2.x auf 1.3.x). Ein Upgrade ist eine Aktualisierung der Software auf eine neue Softwaregeneration, wobei in der Regel neue Funktionalitäten eingeführt werden. Bei einem Upgrade steigt die Versionsnummer (z.B. Upgrade von 1.3.x auf 2.0.0).
§3 – Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die auf die Laufzeit des Vertrags befristete Überlassung des sensXPERT-Gesamtsystems an den Kunden zum Einsatz in der freigegebenen Betriebsumgebung und die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte.
Das sensXPERT-Gesamtsystem setzt sich zusammen aus den folgenden Komponenten:
(a) dem „Edge Device“ als Hardwaremodul, welches werkzeugnah betrieben wird und mittels vom Kunden eingesetzter Sensorik die Rohdaten (z.B. Maschinenparameter, Materialdaten und Werkzeugdaten) von in der Fertigung eingesetzter Maschinen ausliest und auswertet. Das Edge Device wird an die Anlagensteuerung über analoge und digitale Schnittstellen oder Feldbus-Verbindungen wie OPC-UA angebunden und verfügt über werkzeugintegrierbare Sensoren.
(b) die auf dem Edge-Device installierte Software „sensXPERT WebApp“ zur Konfiguration des Edge-Device, zur Auswahl des Messmodus, Erfassung von Rohdaten sowie einer KI-gestützten Auswertung der Sensordaten. Die sensXPERT WebApp beinhaltet die Einstellung der Inbetriebnahme, die Materialdatenbank sowie die KI-Umgebung für eine Echtzeit-Prozessadaption.
(c) der sensXPERT-Cloudumgebung „sensXPERT Cloud“, welche die mittels der „sensXPERT WebApp“ gesammelten Daten erfasst, speichert und über eine Benutzeroberfläche visualisiert. Über die sensXPERT Cloud ist es dem Kunden möglich, mehrere Edge Devices auch standortübergreifend zentral zu verwalten. Zudem beinhaltet die „sensXPERT Cloud“ KI-Algorithmen, die bestehende Entscheidungsgrundlagen kontinuierlich überprüft und ggfs. adaptiert.
Das Edge Device und die darauf vorinstallierte sensXPERT Web-App verfügt über Datenaustauschschnittstellen zur Kommunikation der Kundenanlagen sowie zu weiteren Hardware- und Softwaresystemen. Dies bietet dem Kunden den ganzheitlichen Einblick in die Prozess- und Materialdaten während der Verarbeitung und dient bei Prozess- oder Materialabweichungen dem Eingriff in die Anlagensteuerung zur Steigerung der Verarbeitungseffizienz.
Mittels der über das sensXPERT-Gesamtsystem erfassten Rohdaten kann der Kunde anhand einer KI-gestützten Auswertung der Rohdaten die Leistung der von ihm eingesetzten Maschinen beurteilen. Das sensXPERT-Gesamtsystem wertet die Rohdaten mittels eines Echtzeit-Algorithmus aus und schlägt etwaige Änderungen oder Anpassungen zur Prozessoptimierung durch Charakterisierung des Materials und Detektion von Materialabweichungen vor. Die von sensXPERT vorgeschlagenen Änderungen oder Anpassungen stellen Handlungsempfehlungen dar. Der Kunde ist verpflichtet, solche Änderungen oder Anpassungen durch fachmännisches und geschultes Personal zu verifizieren, bevor sie in die Abläufe des Kunden übernommen werden.
Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass die bei ihm vorhandene Hard- und Software mit dem sensXPERT-Gesamtsystem interagieren und kommunizieren kann. Ein Anspruch auf Anpassung des sensXPERT-Gesamtsystems auf die konkrete Einsatzumgebung des Kunden ist ausgeschlossen, kann jedoch im Einzelfall gesondert vereinbart werden.
Bei der Software handelt es sich um eine Standardsoftware, die für eine Vielzahl von Mess- und Auswertungsmöglichkeiten konzipiert ist. Parametrisierungen oder ein Customizing der Software sind von NXP nicht geschuldet.
§4 – Überlassung der Hard- und Software
Die Überlassung des Edge Device und der sensXPERT WebApp erfolgt nach Auftragsbestätigung durch Versand an die vom Kunden angegebene Empfangsadresse. Die vertragsgegenständliche Hardware ist eine Plug&Play-Lösung, welche auf Kundenseite an die Maschinensteuerung sowie das Netzwerk durch den Kunden selbstständig angeschlossen wird.
Die Überlassung der sensXPERT Cloud erfolgt durch Bereitstellung der Software über das Internet anhand der dem Kunden mitgeteilten Internet-Adresse am Monatsersten des auf die erstmalige Zahlung der vereinbarten Vergütung folgenden Monats. Zu diesem Zweck richtet NXP auf einem von ihr für den Kunden eingerichteten Server einen Zugang ein, der über das Internet für den Kunden erreichbar ist. Eine lokale Installation der sensXPERT Cloud auf den Endgeräten des Kunden ist nicht erforderlich.
NXP gewährleistet eine Bereitstellung der sensXPERT Cloud am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem die sensXPERT Cloud gehostet wird (Übergabepunkt). NXP schuldet nicht die Gewährleistung der Datenverbindung zwischen dem Übergabepunkt und den IT-System des Kunden. Es obliegt dem Kunden, die technischen Voraussetzungen zur Empfangnahme der Software am Übergabepunkt und ihrer Nutzung zu schaffen.
Die Verfügbarkeit der sensXPERT Cloud beträgt 99% im Jahresmittel. Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Kunden sämtliche Hauptfunktionen der sensXPERT Cloud zu nutzen. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im Ermessen von NXP. Soweit NXP geplante Wartungsarbeiten i.S.v. § 12 dieser Rahmenbedingungen durchführt, bleiben diese Zeiträume bei der Berechnung der Verfügbarkeitsquote unberücksichtigt. Dem Kunden stehen bei Unterschreitung der Verfügbarkeit die nach diesen Rahmenbedingungen eingeräumten vertraglichen Rechte zu. Etwaige sonstige gesetzliche Ansprüche des Kunden gegen NXP bleiben unberührt.
Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der Software sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist. NXP informiert den Kunden unverzüglich über eine vorübergehende Unterbrechung oder Beeinträchtigung und teilt hierbei die voraussichtliche Dauer mit.
Der Kunde erhält eine Installations- und Inbetriebnahmeanleitung, welche das allgemeine Vorgehen zum Anschluss des Edge Device an eine Maschine sowie an die Netzwerkinfrastruktur beinhaltet. Anschließend wird NXP mittels eines Fernzugriffs die auf dem Edge Device installierte sensXPERT Web-App einmalig konfigurieren (nachfolgend „Ersteinrichtung“ genannt). Aufstellungs-, Installations- und Konfigurationsleistungen, welche über die Ersteinrichtung hinausgehen, sind nicht Gegenstand der geschäftlichen Beziehung, können zwischen den Parteien aber gesondert vereinbart werden.
Etwaig gesondert benötigte Sensorik und Verschleißteile wie Verbindungskabel sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und sind gesondert zu beziehen. Dies gilt auch für etwaige im Einzelfall und nach Kundenanforderungen individuell erstellten Sonderkomponenten.
Die Nutzungsmöglichkeit der Hard- und Software des sensXPERT-Gesamtsystems ist befristet auf den Bestand und die Dauer des Vertrags. Mit Beendigung des Vertrages ist das Edge Device wieder an NXP herauszugeben und die Nutzung der Software einzustellen.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Überlassung der Software im Quellcode.
§5 – Registrierung für sensXPERT Cloud
Zur Nutzung der sensXPERT Cloud ist eine Registrierung durch den Kunden erforderlich, um Zugriff auf Servicefunktionalitäten wie Datenblätter und Learning-Inhalte sowie Softwareupdates zu erhalten. Nach erfolgter Registrierung wird der Kunde von NXP zur Nutzung freigeschaltet.
Die sensXPERT Cloud beinhaltet ein System zur Nutzerverwaltung durch den Kunden. Der vom Kunden benannte Administrator kann über die Benutzeroberfläche neue Nutzer anlegen und diesen unterschiedliche Berechtigungen zum Zugriff auf die sensXPERT Cloud zuweisen.
Die Zugangsdaten sind vom Kunden und den von ihm autorisierten Nutzer geheim zu halten. Eine Weitergabe der Zugangsdaten an nicht autorisierte Dritte ist untersagt. Wenn der Kunde von einer unberechtigten Nutzung der ihnen eingeräumten Zugänge Kenntnis erhält, ist er verpflichtet, NXP hierüber unverzüglich informieren.
§6 – Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass eine Nutzung des sensXPERT-Gesamtsystems in der Herstellungs- und Einsatzumgebung des Kunden möglich ist, insbesondere dass eine Kompatibilität mit den bereits vorhandenen Maschinen, der eingesetzten Hard- und Software und etwaiger Schnittstellen gegeben ist. NXP übernimmt insoweit keine Gewährleistung für die Eignung des sensXPERT-Gesamtsystems zur Verwendung in der konkreten Herstellungs- und Einsatzumgebung des Kunden. Eine Eignung kann mittels des sensXPERT Installationsdokuments überprüft werden.
Der Kunde ist verpflichtet, NXP-Mitarbeitern rechtzeitig die zur Ersteinrichtung erforderlichen Fernzugriffsrechte einzuräumen. Zudem müssen der NXP-Informationen über Prozess, Fertigungsanlage, den vorhandenen Schnittstellen und eventuell weitere anlagenspezifische Details mitgeteilt werden. Die notwendigen Daten sind ergänzend dem sensXPERT Installationsdokument zu entnehmen.
Der Kunde ist verpflichtet, das sensXPERT Gesamtsystem in seine vorhandene Umgebung zu integrieren sowie etwaige für die Nutzung erforderlichen technischen Voraussetzungen wie:
stabile Internetverbindung über das interne Firmennetzwerk oder alternativ eine 5G Routerverbindung, um den Upload der Daten in die Cloud für den Kunden sicherzustellen
Freischaltung von TeamViewer zu Kommunikations- und Servicezwecken
herzustellen und zu erhalten. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, die nötigen Vorkehrungen vor dem vereinbarten Installationstermin erfüllt zu haben und bestätigt diese mit dem Ausfüllen und Übersenden der IT-Checkliste, gemäß des sensXPERT Digital Mold Installationsdokumentes.
Der Kunde darf an das ihm überlassene Edge Device eigene Geräte und Geräte Dritter nur insoweit anschließen, wie es zur sachgemäßen und ordnungsgerechten Nutzung im Rahmen des vertraglichen Einsatzzwecks erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist eine Freigabe durch NXP einzuholen. Etwaige Beschädigungen des überlassenen Edge Device, die aufgrund der angeschlossenen Geräte entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
Der Kunde ist verpflichtet, das sensXPERT-Gesamtsystem nur durch fachmännisches und geschultes Personal zu nutzen. Dem Kunden ist bewusst, dass die vom sensXPERT-Gesamtsystem bereitgestellten Auswertungen und etwaig vorgeschlagene Änderungen und Anpassungen des Herstellungsprozesses nur Handlungsempfehlungen darstellen und vom Kunden verifiziert werden müssen, bevor sie in die Abläufe des Kunden übertragen werden.
Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software und deren Inhalte durch geeignete Vorkehrungen dem Stand der Technik entsprechend zu verhindern. Bei Beendigung von Arbeits- und Dienstverhältnissen ist der Zugang zu der Software für die betroffenen Mitarbeitern zu sperren.
Soweit der Kunde eine jährliche Neukalibrierung des sensXPERT-Gesamtsystems als gesonderte Leistung beauftragt hat, ist er verpflichtet, den hierfür zusätzlich überlassenen Kalibrierungsstecker, der Teil des zugehörigen Kundenauftrages ist, rechtzeitig an NXP zu senden.
Der Kunde ist verpflichtet, die zum Zugriff auf die Software verwendeten Endgeräte regelmäßig auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
Der Kunde ist selbst für regelmäßige Sicherungen der über die Software verwalteten Daten verantwortlich. NXP treffen keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich dieser Daten.
Der Kunde ist im Falle der Vertragsbeendigung gleich aus welchem Rechtsgrund verpflichtet, die über die sensXPERT Cloud verwalteten Daten rechtzeitig und vollständig zu sichern. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung hat dies innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung zu erfolgen.
Der Kunde ist verpflichtet, verantwortliche Personen zu benennen, die befugt sind, rechtserhebliche Erklärungen mit Wirkung für und gegen den Kunden zur Durchführung der geschäftlichen Beziehung abzugeben und entgegenzunehmen sowie als Ansprechpartner für die Vertragsdurchführung bereitstehen.
§7 – Pflichten von NXP
Unbeschadet der Pflichten des Kunden gemäß § 6 sowie § 13 dieser Rahmenbedingungen, wird NXP die – dem Kunden für die Dauer dieser Vereinbarung überlassenen – Komponenten des sensXPERT-Gesamtsystems in einem vertragsgemäßen und gebrauchsfähigen Zustand erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Komponenten an nach Vertragsschluss eingetretene, veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.
NXP ist nicht verpflichtet, die überlassenen Komponenten des sensXPERT-Gesamtsystems, insbesondere die Software-Komponente, weiterzuentwickeln. Sofern NXP nach eigenem Ermessen im Rahmen des internen Entwicklungszyklus neue Updates veröffentlicht, wird die Software dem Kunden in der jeweils aktuellen Version bereitgestellt oder ein Update zur Selbstinstallation bereitgestellt. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die ihm angebotenen Updates eingespielt werden; hierzu muss er die Ausführung des Updates manuell bestätigen und dadurch den Installationsprozess einleiten
Die Bereitstellung von Upgrades ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung, kann jedoch im Einzelfall durch Abschluss eines gesonderten Auftrags zum Umstieg auf eine neue Softwareversion erfolgen.
NXP ist bemüht, die Software-Komponenten so zu gestalten, dass sie selbsterklärend sind und intuitiv sowie bedienungsfehlerfrei genutzt werden können. Eine über die Installationsanleitung hinausgehende Dokumentation der Software, insbesondere eine Benutzerdokumentation oder eine Schnittstellenbeschreibung, ist nicht geschuldet.
§8 – Vergütung
Die Überlassung des sensXPERT-Gesamtsystems ist kostenpflichtig. Die jeweils geschuldete Vergütung und sonstige Konditionen ergeben sich aus dem Angebot und der darauf bezogenen Auftragsbestätigung. Soweit ein anderes nicht vereinbart, ist die Vergütung erstmalig mit dem 1. des Folgemonats nach Bereitstellung des sensXPERT Hardware zu zahlen.
Erfolgt die Bereitstellung im Einzelfall nicht am ersten Tag eines Kalendermonats, berechnet sich die für den ersten Monat zu entrichtende Vergütung anteilig nach den verbleibenden Tagen des Monats, beginnend mit dem auf die Bereitstellung folgenden Tag.
Soweit ein anderes nicht vereinbart, wird die Vergütung im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats fällig. Nach Maßgabe der Auftragsbestätigung kann die Entrichtung der Vergütung auch als eine auf die Vertragsdauer bezogene Einmalzahlung erfolgen, wobei NXP dem Kunden in diesem Fall die in der Auftragsbestätigung benannte Vergünstigung gewährt.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
Die Verzugszinsen betragen 9 %-Punkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.
§9 – Laufzeit, Beendigung
Der Vertrag kommt mit der Annahme des Angebots zustande und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, jedoch für einen Mindestzeitraum von 24 Monaten („Mindestvertragslaufzeit“), soweit ausweislich der Auftragsbestätigung nicht ein anderes vereinbart ist.
Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein (1) Jahr („Verlängerungszeitraum), wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit bzw. des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt wird. Im Übrigen ist die ordentliche Kündigung des Vertrags ausgeschlossen.
Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Zur fristlosen Kündigung ist NXP insbesondere berechtigt, wenn der Kunde (a) sich mit fälligen Zahlungen im Umfang der für mindestens zwei Monate geschuldeten Vergütung im Verzug befindet und trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder (b) die vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung des sensXPERT-Gesamtsystems verletzt. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Fall voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder mittels eines Schreibens mit einer qualifizierten elektronischen Signatur; § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden im Übrigen keine Anwendung. Neben den gesetzlichen Vertretern der Parteien sind auch die seitens des Kunden benannten verantwortlichen Personen im Sinne des vorstehenden § 6 Abs. 11 zur Kündigung des Vertrags berechtigt.
Im Falle einer Kündigung ist der Kunde bis zum Wirksamwerden der Kündigung berechtigt, das sensXPERT-Gesamtsystem weiterhin zu nutzen. Nach Vertragsbeendigung ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung des sensXPERT-Gesamtsystems aufzugeben und die überlassene Hardware an NXP unverzüglich zurückzugeben. Der Kunde ist weiter verpflichtet, etwaig angefertigte Sicherungskopien der Software nach dessen Wahl unverzüglich an NXP zurückzugeben oder diese zu zerstören, was gegenüber NXP auf erstes Anfordern nachzuweisen ist.
Kommt der Kunde nach Beendigung des Vertrags mit der Rückgabe des sensXPERT-Gesamtsystems in Verzug, ist NXP berechtigt für die Dauer der Vorenthaltung wahlweise die vereinbarte Vergütung oder eine marktübliche Vergütung zu verlangen. Dies ist nicht als eine konkludente Fortsetzung oder Verlängerung des beendeten Vertrags anzusehen.
NXP wird sämtliche auf seinen Servern verbleibende Daten des Kunden 30 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unwiederherstellbar löschen.
§10 – Nutzungsrechte
NXP räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht ein, die vertragsgegenständlichen Komponenten des sensXPERT-Gesamtsystems zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt, die Hardware- und Software für die Dauer des Vertragsverhältnisses bestimmungsgemäß zu nutzen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Veränderungen an den überlassenen Komponenten des sensXPERT-Gesamtsystems vorzunehmen. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, das sensXPERT-Gesamtsystem ganz oder teilweise zu reverse-engineeren oder in sonstiger Weise zwecks Nachbaus zu untersuchen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Schutzmaßnahmen der Software zu verändern, zu vereiteln, zu beeinflussen oder in sonstiger Weise zu umgehen.
Die Berechtigung des Kunden zur Nutzung des jeweiligen Edge Device und der darauf vorinstallierten sensXPERT WebApp bezieht sich nur auf eine Fertigungsmaschine bzw. Produktionslinie innerhalb des benannten Standorts. Für die Nutzung der Software an mehreren Standorten wird eine zusätzliche Vergütung fällig. Eine Erweiterung der Nutzungsberechtigung um weitere Maschinen und/oder Standorte ist nach gesonderter Vereinbarung möglich.
Wenn und soweit der Kunde beabsichtigt, die jeweils eingesetzten Edge Devices ganz oder teilweise an einen anderen Standort zu verbringen und dort einzusetzen, wird er dies NXP mit 4 Wochen Vorlauf anzeigen und den jeweiligen Standort mitteilen, damit der Bestand und der Einsatzort der jeweiligen Komponenten für NXP stets nachvollziehbar ist.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Eigentumsangaben, Urheberrechtsvermerke, Markenzeichen und sonstige Kennzeichnungen an den Komponenten des sensXPERT-Gesamtsystems zu entfernen oder diese zu ändern.
Der Kunde ist zu einer Gebrauchsüberlassung der Komponenten des sensXPERT-Gesamtsystems an Dritte nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von NXP berechtigt. Dritte in diesem Sinne sind auch verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG. Eine Weitergabe oder eine sonstige Gebrauchsüberlassung der Hard- und Software an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich ist untersagt, insbesondere eine Zurverfügungstellung einer Nutzungsmöglichkeit, die Vermietung, eine öffentliche Wiedergabe oder eine öffentliche Zugänglichmachung der Software.
NXP ist berechtigt, vom Kunden Auskunft darüber zu verlangen, ob die Nutzung der Hard- und Software des sensXPERT-Gesamtsystems im Rahmen der eingeräumten Berechtigung erfolgt, insbesondere über den Umfang der Nutzung, die Anzahl der verwendeten Geräte und der Standorte, an denen die Hard- und Software zum Einsatz kommt. NXP ist unter Ankündigung mit angemessener Frist und unter Wahrung der berechtigten Interessen des Kunden berechtigt, selbst oder mittels eines von NXP beauftragten Dritten eine Prüfung vorzunehmen, wobei der Kunde die NXP nach besten Kräften unterstützen wird.
Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, ist NXP zur außerordentlichen Kündigung nach Maßgabe von § 9 berechtigt. Mit Wirksamwerden der Kündigung hat der Kunde die Nutzung der Hard- und Software unverzüglich einzustellen und an NXP herauszugeben.
§11 – Mängel des sensXPERT-Gesamtsystems
Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen. NXP haftet unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen für anfängliche Mängel nur insoweit, als dass NXP hierfür ein Verschulden trifft. Die Bestimmungen des § 19 bleiben unberührt.
NXP beseitigt nach Bereitstellung des sensXPERT-Gesamtsystems auftretende Mängel, etwa wenn die Hard- oder Software fehlerhafte Ergebnisse liefert oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung unmöglich oder in erheblicher Weise eingeschränkt ist. Bei einem Update oder Upgrade der Software sind die Mängelansprüche auf die jeweils aktuelle Version beschränkt. Es gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts, §§ 535 ff. BGB.
Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit oder bei einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des sensXPERT-Gesamtsystems.
Mängelansprüche bestehen ferner nicht, wenn das sensXPERT-Gesamtsystem sich entgegen der vom Kunden vorzunehmenden Prüfung zur Nutzung in der Herstellungs- und Einsatzumgebung des Kunden ungeeignet ist.
Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Fehlern.
Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Kunde nicht zur Minderung der geschuldeten Vergütung berechtigt. Der Kunde kann in diesem Fall die geschuldete Vergütung unter Vorbehalt entrichten und ist berechtigt, die für den Zeitraum des Bestehens eines Mangels zu viel gezahlte Vergütung nach Maßgabe der bereicherungsrechtlichen Bestimmungen zurückzufordern.
§12 – Support, Wartung und Schulung
NXP erbringt gegenüber dem Kunden Leistungen zum Support und Wartung der überlassenen Komponenten des sensXPERT-Gesamtsystems auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen.
Soweit im Einzelfall gesondert beauftragt und in der Auftragsbestätigung ausgewiesen, erbringt NXP weitergehende kostenpflichtige Leistungen bezogen auf das überlassene sensXPERT-Gesamtsystem, etwa
(a) Einweisung von seitens des Kunden benannten Personen in die grundliegende Funktionalität des sensXPERT-Gesamtsystems, um die benannten Personen in die Lage zu versetzen, dieses zur gewöhnlichen Verwendung nutzen zu können;
(b) Schulungen von seitens des Kunden benannten Personen, die über eine Einweisung hinausgehen und den Kunden in die Lage versetzen, erweiterte Konfigurationen (z.B. Installation und Einbindung der Hardware-Komponente in die Einsatzumgebung, Anschluss von Geräten Dritter nach Freigabe durch NXP) eigenständig vornehmen zu können;
(c) Beratung des Kunden, insbesondere hinsichtlich der Hardware-Komponente und deren Einsatz in der Umgebung des Kunden, bezogen auf die gewöhnliche Verwendung zu Zwecken des Kunden, sowie bei Änderungen und Erweiterungen der Einsatzumgebung;
(d) Jährliche Kalibrierung des Kalibriersteckers durch NXP, nach vorangegangener Einsendung des Kalibriersteckers durch den Kunden.
NXP kann eine gesonderte Vergütung des entstandenen Aufwands für Wartung und Support verlangen, sofern
(a) NXP aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass eine Störung vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass keine Störung vorlag, oder
(b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder nicht anderweitig durch den Kunden als Störung nachweisbar ist, oder
(c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden, insbesondere den vereinbarten Mitwirkungspflichten im Sinne der §§ 6 und 13 dieser Vereinbarung, anfällt..
§13 – Mitwirkungspflichten; Zusammenarbeit
Der Kunde ist verpflichtet, NXP soweit erforderlich zu unterstützen und in der eigenen Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Ausführung der Leistungen von NXP erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Soweit es hierfür erforderlich ist, wird der Kunde eigene Mitarbeiter und von ihm eingesetzte Dritte zur Mitwirkung mit NXP verpflichten und insbesondere dafür Sorge tragen, dass sie über den Einsatz von NXP informiert sind.
Der Kunde ist verpflichtet, NXP zur Durchführung der Leistungen zum Support und Wartung einen Fernzugriff auf die Software einzurichten und aufrechtzuerhalten. Soweit Vor-Ort-Leistungen zu erbringen sind, ist der Kunde verpflichtet, NXP im erforderlichen Umfang die Möglichkeit zum Zutritt und zur Begehung zu schaffen.
Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel und Störungen des sensXPERT-Gesamtsystem unverzüglich nach deren Entdeckung in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mangelerkennung und -Analyse zweckdienlicher Informationen anzuzeigen und hierbei das Störungsbild so genau zu beschreiben, dass eine Analyse und Reproduzierbarkeit des Mangels möglich ist. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen der Störung.
Soweit erforderlich, wird der Kunde der NXP unverzüglich diejenigen Daten und Protokolle bereitstellen und sonstige Auskünfte erteilen, die zur Analyse der Störung geeignet sind.
NXP ist berechtigt, den Status des betriebenen sensXPERT-Gesamtsystems abzufragen und erforderliche generierte Daten bezüglich Fehlermeldungen, Laufzeiten, Stillstandzeiten und Modellentwicklung zu erfassen und auszuwerten.
§14 – Störungsmanagement
NXP wird während der allgemeinen Geschäftszeiten Störungsmeldungen seitens der vom Kunden benannten Personen entgegennehmen, den nachfolgend bestimmten Störungskategorien zuordnen und anhand dieser Zuordnung, die in dem pflichtgemäßen Ermessen von NXP liegenden Tätigkeiten zur Analyse und Bereinigung von Störungen durchführen
Das Störungsmanagement umfasst keine Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz des sensXPERT-Gesamtsystems in nicht freigegebenen Einsatzumgebungen stehen oder aufgrund von unsachgemäßer Nutzung, insbesondere durch das Anschließen von nicht freigegebenen Geräten an die Hardware-Komponente des sensXPERT-Gesamtsystems, notwendig werden. Wird NXP insoweit tätig, sind diese Leistungen gesondert zu vergüten.
Das Störungsmanagement umfasst keine Leistungen zur konkreten Herstellungs- und Einsatzumgebung des Kunden oder der vom Kunden genutzten technischen Infrastruktur oder der sonstigen Hard- und Software des Kunden.
NXP wird entgegengenommene Störungsmeldungen nach erster Sichtung einer der nachfolgenden Kategorien zuordnen:
(a) Kritische Störung (Priorität 1): Störung, die einen Ausfall der Hardware- und / oder Software-Komponenten des sensXPERT-Gesamtsystems verursacht, so dass eine Nutzung ganz oder nahezu vollständig unmöglich ist. Der Betriebsablauf des Kunden ist derart beeinträchtigt, dass eine zügige Abhilfe unumgänglich ist.
(b) Wesentliche Störung (Priorität 2): Störung, die eine Nutzung der Hardware- und/oder Software-Komponenten des sensXPERT-Gesamtsystems derart beeinträchtigt, dass eine sachgerechte Nutzung nicht oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer wesentlicher Störungen kann zu einer kritischen Störung führen.
(c) Sonstige Störungen (Priorität 3): sonstige Störungen, die eine Nutzung der Hardware- und/oder Software-Komponenten des sensXPERT-Gesamtsystems nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer solcher Störungen kann zu einer wesentlichen Störung führen.
Bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer Störungen kann NXP die Reihenfolge der zu behebenden Störungen eigenverantwortlich festlegen. Der Kunde ist berechtigt, mit NXP Prioritäten für die Beseitigung abzustimmen.
Stellt sich die mitgeteilte Störung nach der ersten Analyse nicht als Fehler der Hardware- und/oder Software-Komponente des sensXPERT-Gesamtsystems dar, teilt NXP dies dem Kunden unverzüglich mit.
§15 – Reaktions- und Beseitigungsfristen
NXP wird während der üblichen Geschäftszeiten auf die Meldung einer Störung durch den Kunden innerhalb der folgenden Fristen reagieren (Reaktionsfrist):
(a) bei Störungen der Priorität 1 innerhalb von 12 Stunden nach Erhalt der Meldung;
(b) bei Störungen der Priorität 2 innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Meldung;
(c) bei Störungen der Priorität 3 innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Meldung.
Bei Meldungen über Störungen der Priorität 1 und 2 wird NXP unverzüglich anhand der vom Kunden mitgeteilten Umstände die erforderlichen Maßnahmen einleiten, um die Störungsursache festzustellen.
NXP wird sich bemühen, Störungen entsprechend der festgestellten Fehlerklasse während der üblichen Geschäftszeiten innerhalb der folgenden Fristen zu beseitigen (Beseitigungsfrist):
(a) bei Störungen der Priorität 1 innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt der Meldung;
(b) bei Störungen der Priorität 2 innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Meldung;
(c) bei Störungen der Priorität 3 innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Meldung.
Im Einzelfall wird NXP erforderliche Maßnahmen zur weitergehenden Analyse und zur Beseitigung der mitgeteilten Störung veranlassen und dem Kunden die geschätzte Beseitigungsfrist mitteilen.
Soweit absehbar ist, dass sich eine Störung der Priorität 1 oder 2 nach Erhalt der Meldung nicht binnen der vorstehenden Beseitigungsfristen beheben lässt, wird NXP dem Kunden nach Möglichkeit Maßnahmen zur Umgehung oder Bereinigung der Störung, etwa Handlungs- und/oder Korrekturanweisungen, als Behelfslösung (Workaround) zur Verfügung stellen oder die betroffene Hardware in Ihrer Gesamtheit, ausgenommen Verbrauchsmaterial wie Verbindungskabel oder Sensorik, austauschen.
Bei Vorliegen einer Störung der Software-Komponenten kann die Störungsbeseitigung auch durch Bereitstellung einer neuen Programmversion oder eines Workarounds erfolgen. Beeinträchtigt die Störung die Funktionalität der Software nicht oder nur unwesentlich, so ist NXP berechtigt, die Störung durch Bereitstellung einer neuen Programmversion im Rahmen ihrer Update-, Upgrade- und Versionsplanung zu beheben.
§16 – Geschäfts- und Servicezeiten
NXP erbringt Leistungen ausschließlich innerhalb ihrer allgemeinen Geschäftszeiten, wobei die vorgenannten Reaktions- und Beseitigungsfristen nur während der allgemeinen Geschäftszeiten laufen. Die Geschäftszeiten von NXP sind Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr MEZ/MESZ, außer an bundesweiten gesetzlichen Feiertagen und landesweiten gesetzlichen Feiertagen in Bayern (Servicezeiten).
Wenn und soweit dies als gesonderte Zusatzleistung vereinbart ist, kann der Kunde in dringenden Fällen verlangen, dass Supportleistungen auch außerhalb der Servicezeiten nach Vereinbarung auch zu Nachtzeiten und am Wochenende, zu erbringen ist (erweiterte Servicezeiten).
§17 – Unterauftragnehmer
NXP ist berechtigt, Dritte zum Zwecke der Vertragserfüllung (z.B. als Subunternehmer und/oder Unterlieferanten) zur Leistungserbringung zu beauftragen.
Jede Partei haftet für die von ihr beauftragten Unterauftragnehmer wie für eigenes Verschulden.
§18 – Verwendung von Daten
NXP ist berechtigt, die vom Kunden bei der Bestellung angegebenen Versanddaten an die Schwesterfirma NETZSCH-Gerätebau GmbH, Wittelsbacherstr. 42, 95100 Selb, Germany weiterzugeben, die das Shipping und Handling der Hardware-Komponente im Auftrag von NXP übernimmt.
NXP ist berechtigt, statistische Messdaten aus der Sensorik und Maschinendaten, welche durch den Einsatz des sensXPERT-Gesamtsystems gesammelt werden, für die Analyse und Weiterentwicklung der Komponenten des sensXPERT-Gesamtsystems zu nutzen. NXP wird dabei die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden respektieren und diese Daten nur intern nutzen, um die Funktionsweise der Komponenten des sensXPERT-Gesamtsystems zu optimieren.
§19 – Haftung, Verjährung
Schadensersatzansprüche sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn NXP oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet NXP nur, wenn eine der vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) durch NXP oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verletzt wurde. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsmäßige Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. NXP haftet in diesem Fall nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
Für den Verlust von Daten haftet der NXP insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, eigene Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
Ist die Haftung von NXP ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung von Organen, Angestellten und Erfüllungsgehilfen der NXP.
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt außer in den Fällen von § 19 Abs. 5 ein (1) Jahr.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen lassen eine Haftung bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einem Mangel nach Übernahme einer ausdrücklichen Garantie, bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. In diesen Fällen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen unberührt.
§20 – Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann gegenüber den Ansprüchen von NXP, insbesondere mit Vergütungsansprüchen nach diesem Vertrag, nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von NXP anerkannten Forderungen aufrechnen.
Zurückbehaltungsrechte über die geschuldete Vergütung können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf der unberechtigten Nichterfüllung der Pflichten von NXP beruhen, wie sie sich aus diesem Vertrag ergeben.
§21 – Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und sie nur für die Zwecke dieses Vertrages und im Rahmen der Ausübung ihrer Rechte aus diesem Vertrag zu verwenden. Mitarbeitern der Parteien dürfen vertrauliche Informationen nur zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist und die Mitarbeiter entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind nur solche vertraulichen Informationen, von denen die empfangende Partei nachweist, dass sie ihr im Zeitpunkt der Übergabe bekannt oder allgemein zugänglich waren oder zu einem späteren Zeitpunkt allgemein zugänglich geworden sind, ihr von dritter Seite ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung zugänglich gemacht wurden oder von ihr unabhängig von der offenbarten Information entwickelt wurden.
Die Verpflichtungen aus den vorstehenden Absätzen bestehen über die Laufzeit des Vertrages fort.
Die Parteien werden, die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Sofern und soweit NXP im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden und/oder Mitarbeitern oder anderen Berechtigten hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen entsprechenden marktüblichen Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen. In diesem Fall wird NXP die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des Kunden verarbeiten.
§22 – Schlussbestimmungen
NXP behält es sich vor, diese Rahmenbedingungen unter Beachtung der berechtigten Interessen des Kunden zu ändern oder zu ergänzen etwa wenn sich einzelne Funktionalitäten des sensXPERT-Gesamtsystems verändern oder wenn infolge von Gesetzesänderungen oder einer veränderten Rechtsprechung Anpassungen oder Ergänzungen erforderlich werden (nachfolgend insgesamt als Änderung“ bezeichnet). NXP wird dem Kunden die veränderten Rahmenbedingungen durch Benachrichtigung in Textform (E-Mail ausreichend) rechtzeitig bekannt geben. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Kunde (a) nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen in Textform (E-Mail ausreichend) widerspricht oder (b) die Nutzung des sensXPERT-Gesamtsystem nach Ablauf der vorstehenden Frist fortsetzt. Mit dem Inkrafttreten der veränderten Rahmenbedingungen gelten diese für die fortlaufende Geschäftsbeziehung in der aktualisierten Form; im Falle eines Widerspruchs gelten die bisherigen Nutzungsbedingungen unverändert fort. Auf die Rechtsfolgen des erfolgten und nicht erfolgten Widerspruchs wird NXP in der Änderungsbenachrichtigung noch einmal gesondert hinweisen.
Unbeschadet des vorstehenden Abs. 1 bedürfen sonstige Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen sowie etwaige Nebenabreden hierzu zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail ausreichend). Die Textform ist auch für eine Änderung dieser Klausel bzw. für einen Verzicht der Parteien auf die Form zu wahren. Mündliche Abreden außerhalb dieser Bestimmungen werden nur wirksam, soweit sie in Textform bestätigt werden.
Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt die gesetzlich zulässige und durchführbare Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Regelung nach der Vorstellung der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt.
Diese Vereinbarung soll neben den Parteien auch ihre Rechtsnachfolger, Zessionare, Lizenznehmer sowie mit Vertragsparteien verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG binden. Die Vertragsparteien verpflichten sich daher, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag auch ihren Rechtsnachfolgern, Zessionaren, Lizenznehmern und verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 AktG für die Dauer ihrer Rechtnachfolger-, Zessionar-, bzw. Lizenznehmerstellung oder ihrer Verbundenheit im Sinne des § 15 AktienG aufzuerlegen
Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980).
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit ist Hof, soweit der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Geschäftssitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.